ERBSCHAFT

Wir können und dürfen selbstverständlich keine Beratung durch einen Anwalt oder Notar ersetzen. Aber eine erste Hilfestellung über dies wichtige Thema sollte schon möglich sein.

Ein Testament ist vorhanden

Viele mögliche Differenzen sind damit bereits im Vorfeld erledigt. Es erben nur die Personen, welche im Testament erwähnt sind.

Ausnahmen

Pflichtteilberechtigte können nicht ganz übergangen werden, sie haben auch bei anders lautendem Testament Anspruch auf ein Pflichtteil, dies ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Formen des Testaments

  • Das Testament muss handschriftlich verfasst und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
  • Weiterhin sollten Ort und Zeitpunkt der Niederschrift aufgeführt sein.

Erbschein

Der Erbschein muss beim Nachlassgericht oder beim Notar beantragt werden. Er dient als Nachweis des Erbrechtes gegenüber Dritten.

Kein Testament vorhanden - wer erbt?

Der Gesetzgeber hat die Erbfolge streng geregelt. Es erben in folgender Reihenfolge:

  • Der Ehepartner des Verstorbenen (hat ein eigenes Erbrecht). Dies ist auch gleichzeitig die Ausnahme. Nach deutschem Erbrecht sind grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die Abkömmlinge, die gemeinsamen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder noch entferntere Verwandte haben, erbberechtigt.

Weitere Erbfolge:

  • 1. Ordnung Abkömmlinge des Verstorbenen, also Kinder, Enkel oder Urenkel, nichteheliche Kinder haben Ersatzanspruch
  • 2. Ordnung Eltern des Verstorbenen, deren Kinder und Kindeskinder (also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers)
  • 3. Ordnung Großeltern, deren Kinder und Kindeskinder, Onkel, Cousinen, etc.
  • 4. Ordnung Diese und alle weiteren folgen sinngemäß den gleichen Regeln wie für die bisherigen Gruppen.

WICHTIG!

Die Bestattungskosten

Bestattungsrechnung, Traueranzeigen, Danksagungen, Blumenrechnungen und Friedhofsrechnungen sowie Bildhauer und Erstbepflanzung der Grabstelle sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig!

ACHTUNG!

Nicht nur Rechte gehen auf die Erben über, sondern auch die Pflichten, wie z.B. Schulden. Deshalb kann das Erbe ausgeschlagen werden. Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erben vom Erbfall. Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung beim Nachlassgericht oder beim Notar.